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   VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224   

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VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224 (https://dejure.org/2008,19410)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224 (https://dejure.org/2008,19410)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 (https://dejure.org/2008,19410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Die Ausübung von Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.Nutzungsuntersagung; Mischgebiet; Prostitution; Terminwohnung

  • baygt-kommunal-gmbh.de PDF

    Nutzungsuntersagung; Mischgebiet; Prostitution; Terminwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1851
  • BayVBl 2009, 509
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher nicht als mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig wäre (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O).

    Diese ist aber nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt" (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Es handelt sich vielmehr um getrennte Regelungsbereiche (BVerwG vom 28.6.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Wohnungsprostitution liegt allerdings nur dann vor, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgehen, auch wohnen (VGH BW vom 13.2.1998 a.a.O).

  • VGH Bayern, 05.12.2005 - 1 B 03.2608

    Nutzungsuntersagung gegenüber Mietern von Wohnraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224
    Eine formell rechtswidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet (BayVGH vom 5.12.2005 BayVBl 2006, 702).
  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 1 ZB 06.2296
    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3224
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).
  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

    b) In der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte findet sich die Einordnung als Vergnügungsstätte nur vereinzelt (so: der 8. Senat des VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 8 S 2136/96 - und die 6. Kammer des VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 6 K 923/97 -, jeweils zitiert nach Stühler, NVwZ 2000, 990, 993; ausdrücklich offen gelassen: VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2007 - 5 K 2087/06 - VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2007 - W 4 K 07.638 - VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 -, jeweils zitiert nach Juris; zum Meinungsstand auch: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 4a BauNVO Rdn. 58a).

    Nach Maßgabe dieser Annahmen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Bordelle und bordellartige Betriebe nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in einem Mischgebiet als unzulässig angesehen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, BayVBl. 2000, 280; OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 3 K 1019/03 - VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 - VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2007 - W 4 K 07.638 -, jeweils zitiert nach Juris).

  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 7 B 08.1027

    Schülerbeförderung - Kostenerstattung - Ermittlung der Schulweglänge - Zur

    Unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnungsnutzung zur Prostitution (vgl. dazu BayVGH vom 16.5.2008 Az. 9 ZB 07.3221 und 9 ZB 07.3224; zur Abgrenzung von sog. Wohnungsprostitution zu einem bordellartigen Betrieb vgl. OVG NRW vom 19.7.2007 Az. 7 E 623/07 ) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf ihrem Schulweg ungewollt mit dem Geschehen in den Wohnungen in einer Weise konfrontiert werden konnte, die es erfordert hätte, vor den entsprechenden Wohnungen jeweils die Straßenseite zu wechseln und somit mehrfach die verkehrsreiche Innere Münchener Straße zu überqueren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2010 - 10 A 471/09

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung i.R.e.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 7 E 623/07 - Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 -, BRS 73 Nr. 75; VGH BW, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 5 S 3103/89 -, BRS 52 Nr. 55; VG München, Beschluss vom 5. März 2009 - M 1 S 09.423 -, juris.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496 und Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, BRS 58 Nr. 71; VG München, Beschluss vom 5. März 2009 - M 1 S 09.423, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 -, BRS 73 Nr. 75.

  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist anerkannt, dass es sich bei Bordellen und bordellartigen Betrieben wegen ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") typischerweise um Gewerbebetriebe handelt, die das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich stören und die deshalb in einem Mischgebiet regelmäßig unzulässig sind (BVerwG vom 28.6.1995 und vom 29.10.1997 jeweils a.a.O.; vom 25.3.2004 BRS 67 Nr. 70; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 16.5.2008 BayVBl 2009, 509; OVG NRW vom 9.2.2010 a.a.O.; HessVGH vom 30.4.2009 UPR 2010, 104; OVG RhPf vom 9.2.2007 BRS 71 Nr. 191; OVG Berlin vom 9.4.2003 UPR 2003, 394; VGH BW vom 24.7.2002 GewArch 2003, 496; a.A. VG Sigmaringen vom 23.4.2009 Az. 6 K 2729/07 ; VG Berlin vom 6.5.2009 GewArch 2009, 322).

    Zu den in einem (faktischen) Mischgebiet allgemein unzulässigen bordellartigen Betrieben gehören auch zum Zweck der Prostitution angemietete sog. "Terminwohnungen", die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nach einem bestimmten Rotationsprinzip von wechselnden Prostituierten angemietet werden, die dort über eine kurze Zeit (meist wenige Wochen) der Prostitution nachgehen, in denen sich die Prostituierten aber nicht dauerhaft (auch) zu Wohnzwecken aufhalten (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 6 RdNr. 2.1; BayVGH vom 16.5.2008 a.a.O.; OVG NRW vom 9.2.2010 Az. 10 A 471/09 ).

  • VG Würzburg, 20.01.2016 - W 4 S 15.1466

    Unzulässige Nutzungsänderung eines Wohn- und Bürogebäudes in einen bordellartigen

    Wohnungsprostitution setzt voraus, dass die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihr Gewerbe ausüben, auch wohnen und zwar über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate; die gewerbliche Nutzung darf nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung treten und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge geben (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 26 ZB 99.770; BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224; OVG Koblenz, U.v. 23.6.2010 - 8 A 10559/10; VGH Mannheim, U.v. 24.7.2002 - 5 S 149/01; OVG Münster, B.v. 10.9.2010 - 7 A 1057/10 jeweils m. w. N. - juris).

    Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224 - juris).

  • VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705

    Nutzungsuntersagung einer Wohnung für bordellartige Zwecke

    Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher grundsätzlich als nicht mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der sog. Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224 -, Rn. 7, juris).

    Der BayVGH hat insoweit zutreffend in seiner Entscheidung vom 16.5.2008 (9 ZB 07.3224, juris Rn. 8) darauf hingewiesen, "dass es dahinstehen kann, ob die Nutzung von Räumen ausschließlich zum Zwecke der Prostitution ohne damit verbundene Wohnnutzung in jedem Fall, d.h. auch dann, wenn kein größerer Betrieb vorliegt und etwa nur ein oder zwei Prostituierte dort ihr Gewerbe ausüben, schon als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe zu bewerten ist." Diese Auffassung macht sich die Kammer zu eigen, so dass auch vorliegend noch von einem bordellartigen Betrieb auszugehen ist, wenn nur ein oder zwei Prostituierte in einer kleinen Wohnung tätig sind, diese aber jedenfalls darin nicht fest wohnen.

  • VG Würzburg, 10.11.2015 - W 4 K 14.1300

    Nutzungsuntersagung gegen Bordell wegen formeller Rechtswidrigkeit

    Wohnungsprostitution setzt voraus, dass die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihr Gewerbe ausüben, auch wohnen und zwar über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate; die gewerbliche Nutzung darf nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung treten und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge geben (vgl. BayVGH, B.v. 19.05.1999, Az. 26 ZB 99.770; BayVGH, B.v. 16.05.2008, Az. 9 ZB 07.3224; OVG Koblenz, U.v. 23.06.2010, Az. 8 A 10559/10; VGH Mannheim, U.v. 24.07.2002, Az. 5 S 149/01; OVG Münster, B.v. 10.09.2010, Az. 7 A 1057/10 jeweils m. w. N. - juris).

    2.2 Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet (vgl. BayVGH, U.v. 05.12.2005, Az. 1 B 03.2608; BayVGH, B.v. 16.05.2008, Az. 9 ZB 07.3224 - juris).

  • VG München, 13.02.2012 - M 1 S 12.520

    Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb

    Unter der Voraussetzung, dass die gewerbliche Nutzung als bordellartiger Betrieb nach außen lediglich "wohnähnlich" in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, "nicht das Gepräge gibt" (BayVGH vom 19.5.1999 26 ZB 99.770 juris RdNr. 6), geht die Rechtsprechung davon aus, dass die auch bei der Wohnungsprostitution regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen muss, dass das Vorhaben das Wohnen stört und in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO generell unzulässig wäre (BayVGH a.a.O. RdNr. 5; vom 16.5.2008 9 ZB 07.3224 juris Ls.).

    Zum anderen steht einem "wohnähnlichen" Erscheinungsbild hier das Vorhandensein mehrerer bordellartiger Einzelnutzungen entgegen (vgl. BayVGH v. 16.5.2008 a.a.O. RdNr. 7).

  • VG Augsburg, 21.11.2014 - Au 5 S 14.1552

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nutzungsuntersagung; Sofortvollzug; Wohnheim;

    In der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird davon ausgegangen, dass die Untersagung der illegalen Nutzung von Wohnraum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch dann unzulässig ist, wenn dieser für die Betroffenen den allgemeinen Lebensmittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet; in diesen Fällen sei für eine Nutzungsuntersagung die materielle Illegalität erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVBl. 2006, 702; B.v. 16.5.2008 - 9 ZB. 07.3224 - BayVBl. 2009, 509 f.; andere Ansicht Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 282; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2014, Art. 76 Rn. 343).
  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 15 CS 15.44

    Reichweite einer Bau- bzw. Tekturgenehmigung bei der Änderung der Nutzung

    Eine Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet; im letzteren Fall ist wegen der einer Beseitigungsanordnung gleichkommenden Wirkung eine abschließende materiell-rechtliche Prüfung erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVBl 2006, 702 = juris Rn. 24; B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224 - BayVBl 2009, 509 = juris Rn. 4; B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 11; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28; a.A. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2015, Art. 76 Rn. 343).
  • VG Würzburg, 08.07.2021 - W 5 K 19.774

    Nutzungsuntersagung

  • VG Würzburg, 08.07.2021 - W 5 K 19.818

    Duldungsanordnung im Hinblick auf eine Nutzungsuntersagung für Wohnraum

  • VGH Bayern, 07.04.2015 - 9 CS 15.394

    Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; besonderes öffentliches Interesse an

  • VG Neustadt, 24.09.2019 - 5 K 576/19

    Erteilung eines Bauvorbescheids; Abgrenzung von Wohnungsprostitution und

  • VG Würzburg, 13.05.2013 - W 4 S 13.312

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Nutzungsuntersagung von Wohnraum;

  • VG Würzburg, 06.05.2021 - W 5 K 20.1665

    Unbegründete Klage auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten

  • VG Augsburg, 17.03.2016 - Au 5 K 15.1639

    Nutzungsuntersagung bei Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine

  • VG Würzburg, 14.07.2015 - W 4 K 15.38

    Kein Anspruch auf Nutzungsänderung von Bürogebäude für Wohnzwecke

  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 AS 07.3225

    Nutzungsuntersagung; aufschiebende Wirkung; Rechtskraft

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